Pflegeverantwortung beginnt selten angekündigt. Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Diagnose, und innerhalb weniger Tage müssen Beschäftigte organisieren, was sonst Monate dauert: Pflege zu Hause, Termine, Hilfsmittel, Behördengänge. Das Arbeitsrecht kennt für diese Situation drei Instrumente mit klaren Regeln. Dieser Leitfaden erklärt sie, nennt die Fristen und sagt, was seit dem 1. Januar 2026 neu ist.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sowie Enkelkinder. Für Schwäger, Schwägerinnen und weitere Personen gelten die Pflegezeitregeln nicht automatisch.
Zehn Tage im Akutfall: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Tritt eine Pflegesituation akut ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Der Anspruch besteht gegenüber jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, und es gibt keine Ankündigungsfrist. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gibt es in dieser Zeit nicht.
Das Geld kommt von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen: das Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird für bis zu zehn Tage je Kalenderjahr gezahlt. Pflegen mehrere Beschäftigte dieselbe Person, gilt die Obergrenze von zehn Tagen insgesamt. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, in der Regel mit einem Formular des Arbeitgebers über den Verdienstausfall.
Neu seit dem 1. Januar 2026: Die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit, die bisher nur Ärztinnen und Ärzte ausstellen durften, kann jetzt auch eine Pflegefachperson ausstellen. Das verkürzt in der Praxis den Weg, weil der Pflegedienst, der ohnehin ins Haus kommt, die Bescheinigung direkt ausstellt. Die Dauer von zehn Tagen gilt unverändert seit 2015.
Sechs Monate Pflegezeit: länger freistellen, wenn es mehr braucht
Reicht die Akutphase nicht, folgt die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz: bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Arbeitstage. Wichtig: Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch, die Freistellung ist dann eine freiwillige Vereinbarung.
Zwei Sonderfälle sind gesetzlich geregelt. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gilt eine Pflegezeit von bis zu drei Monaten. Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger sind ebenfalls bis zu sechs Monate möglich, auch außerhalb der häuslichen Umgebung.
Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz, von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung. Lohn wird nicht gezahlt, aber die Pflegeversicherung bezuschusst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit festen Beträgen von derzeit 230,71 Euro und 47,46 Euro monatlich.
Zwei Jahre Familienpflegezeit: reduzieren mit Rückkehrgarantie
Wer länger beteiligt bleiben will, nutzt die Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Der Anspruch gilt bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen sind auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Wer in dieser Zeit weniger verdient, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Es deckt die Hälfte der Differenz zwischen vollem und reduziertem pauschaliertem Nettoentgelt und wird nach der Rückkehr in Raten zurückgezahlt. Das Darlehen ist der Grund, warum Familienpflegezeit sich auch finanziell rechnen kann, die Rückzahlung sollte man vorher durchrechnen.
Eine Alternative für alle, die ohne Pflegebezug vorübergehend reduzieren wollen, ist die Brückenteilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz: ein bis fünf Jahre Teilzeit mit Rückkehrrecht auf die frühere Arbeitszeit, bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Beschäftigten.
Was Beschäftigte dokumentieren sollten
Vor jedem Gespräch mit dem Arbeitgeber gehört die Lage sortiert. Sinnvoll sind: der Nachweis der Pflegebedürftigkeit, der Pflegegradbescheid, wenn er vorliegt, die Bescheinigung der Ärztin oder Pflegefachperson für den Akutfall, ein Kalenderentwurf für die geplante Freistellung und eine Vorstellung davon, wie die eigene Arbeit in dieser Zeit vertreten wird. Wer Ankündigungsfristen verpasst, verliert Ansprüche, deshalb gilt: lieber früh und unvollständig ankündigen als spät und perfekt.
Im Gespräch mit dem Arbeitgeber helfen drei Fragen: Was ist in welchem Zeitraum nötig, welche Arbeitszeit passt in dieser Phase, und wer übernimmt welche Aufgaben. Schriftlich festhalten, was vereinbart wurde, auch wenn das Gesetz keine Schriftform verlangt. Die Vereinbarung ist die Grundlage für spätere Rückkehrgespräche.
Finanziell planen, bevor es eng wird
Die Rechnung sollte vor der Entscheidung stehen: Pflegeunterstützungsgeld deckt den Akutfall, danach folgt eine Zeit ohne Lohn oder mit reduziertem Lohn. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge laufen während Pflege- und Familienpflegezeit weiter, die Pflegeversicherung zahlt Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das BAFzA-Darlehen schließt einen Teil der Lücke. Wer Pflegegeld der pflegebedürftigen Person verwaltet, sollte die Verwendung sauber trennen, die Pflegekassen beraten dazu kostenlos.
Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hat der Bundesregierung empfohlen, Pflegezeit und Familienpflegezeit zu einem Lohnersatzmodell nach dem Vorbild des Elterngeldes zusammenzuführen, für bis zu 36 Monate und steuerfinanziert. Das ist eine Empfehlung, kein Gesetz. Bis sich daran etwas ändert, gelten die Regeln dieses Leitfadens.
- Arbeitgeber informieren und kurzzeitige Arbeitsverhinderung anzeigen, sobald der Umfang absehbar ist.
- Bescheinigung besorgen: Ärztin, Arzt oder seit 2026 auch Pflegefachperson.
- Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen.
- Pflegegrad beantragen, wenn noch keiner vorliegt, bei der Pflegekasse, rückwirkend möglich.
- Pflegestützpunkt oder Pflegeberatung kontaktieren, die Beratung ist kostenlos und hilft bei der Organisation.
- Mit Arbeitgeber klären, ob nach dem Akutfall Pflegezeit oder Familienpflegezeit folgt.
- Unterlagen sammeln: Vollmachten, Medikationsplan, Kontakte von Ärzten und Pflegedienst.
Dieser Leitfaden beschreibt die Rechtslage nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz mit Stand vom 13. August 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Individuelle Fragen zu Ansprüchen beantworten die Pflegekassen, die kostenlose Pflegeberatung der Pflegestützpunkte und, in Streitfällen, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Weiterlesen im Ressort
- Wohnen im Alter: Warum Barrierefreiheit längst kein Nischenthema mehr ist
- Das Remanenz-Dilemma: Warum ältere Haushalte nicht verkleinern können
- Älter werden auf dem Land: Wenn der Alltag von Entfernung abhängt
Aus anderen Ressorts
Erklärt dazu
Quellen und Methodik
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 2 und § 3, gesetze-im-internet.de (13.08.2026)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), § 2, gesetze-im-internet.de (13.08.2026)
- Sozialgesetzbuch XI, § 44a: Pflegeunterstützungsgeld (13.08.2026)
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Artikel 4 (29.12.2025)
- BMFSFJ, Flyer: Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, Stand 24.07.2025 (24.07.2025)
- Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen, Daten und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand Juli 2026 (Juli 2026)
- BMFSFJ, Zweiter Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (2024)
Alle Zahlen und Aussagen in diesem Artikel stammen aus den angegebenen Quellen. Wo wir Interpretationen vornehmen, sind sie als solche kenntlich. Dieser Artikel wird bei wesentlichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage aktualisiert.
Fehler entdeckt? Schreiben Sie der Redaktion.
