Am Anfang steht eine Zahl, die sich kaum wegdiskutieren lässt: Wer im ersten Jahr in einem Pflegeheim lebt, musste zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche aufbringen. Das sind 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Für viele Haushalte ist das keine abstrakte Reformdebatte, sondern eine Rechnung, die Rente und Erspartes übersteigt.
Die politische Debatte darüber ist inzwischen weiter als manche Schlagzeile. Der Bundeskabinettsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wurde am 30. September beschlossen. Eine frühere Fassung aus dem Juni wollte die Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner später einsetzen lassen. Diese Änderung wurde in den Kabinettsentwurf nicht übernommen. Das Gesetz ist trotzdem noch nicht beschlossen: Zum Stand vom 7. Oktober liegt es im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Ein Artikel von Thalpos beschreibt die mögliche Belastung und die Sorge vor einer „Zuzahlungs-Falle“ ausführlicher. Die dort zugespitzte Zahl von 16.286 Euro sollte jedoch nicht als geltende oder bereits beschlossene Mehrbelastung gelesen werden: Sie knüpft an einen Vorschlag aus dem Juni an, der im September aus dem Kabinettsentwurf herausfiel. Zum Beitrag „Pflegeheim-Kollaps 2026: Die Zuzahlungs-Falle“.
Woraus sich der Eigenanteil zusammensetzt
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkostenversicherung. Sie übernimmt in der stationären Pflege einen festen Leistungsbetrag. Die Rechnung des Heims besteht aber aus mehr als Pflege. Für den bundesweiten Durchschnitt weist der Verband der Ersatzkassen (vdek) drei Bestandteile aus; die Ausbildungskosten sind im pflegebedingten Eigenanteil bereits enthalten.
Die Ausbildungsumlage steckt im pflegebedingten Eigenanteil und wird nicht ein zweites Mal addiert. Quelle: vdek, Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026.
| Kostenposition | Bundesdurchschnitt pro Monat | Was darin steckt |
|---|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil (EEE) | 2.088 € | Pflegekosten oberhalb des Kassenbetrags, einschließlich Ausbildungskosten |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 € | Wohnen und Essen im Heim |
| Investitionskosten | 521 € | Gebäude, Ausstattung und Investitionen; je nach Land und Heim unterschiedlich |
| Summe vor Zuschuss | 3.677 € | |
| Zuschuss nach § 43c SGB XI, erstes Jahr | −313 € | 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils |
| Eigenanteil im ersten Jahr | 3.364 € | Bundesweiter Mittelwert zum 1. Juli 2026 |
Der Zuschuss nach § 43c SGB XI reduziert nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht kleiner. Die Zuschusshöhe wächst mit der Aufenthaltsdauer:
| Aufenthaltszeit im Heim | Zuschuss auf den pflegebedingten Eigenanteil | Bundesdurchschnitt nach Zuschuss |
|---|---|---|
| Erstes Jahr | 15 % | 3.364 € pro Monat |
| Ab dem zweiten Jahr | 30 % | 3.051 € pro Monat |
| Ab dem dritten Jahr | 50 % | 2.633 € pro Monat |
| Ab dem vierten Jahr | 75 % | 2.111 € pro Monat |
Auch die höheren Stufen lassen die anderen Rechnungsposten unberührt. Die tatsächliche Rechnung hängt von Pflegegrad, Heimvertrag, Bundesland und Einrichtung ab; ein Bundesdurchschnitt ist keine Preisangabe für einen bestimmten Platz. Mehr zum Verhältnis von Beitrag und Leistung erklärt unser Überblick zur Finanzierung der Pflegeversicherung.
Investitionskosten hängen auch mit Eigentum und Finanzierung der Heime zusammen. Wie Kapital- und Immobilienmodelle den stationären Pflegemarkt verändern, beschreibt unsere Analyse zu Investoren in der Daseinsvorsorge.
Was sich vom Juni- zum September-Entwurf geändert hat
Der Referentenentwurf vom 5. Juni sah vor, die Wartezeiten für die Zuschläge um jeweils sechs Monate zu verlängern. Die 15-Prozent-Stufe sollte erst nach 18 statt nach 12 Monaten greifen, die weiteren Stufen entsprechend später. Die höchste Entlastung von 75 Prozent wäre nach dieser Fassung erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht worden.
Diese Änderung fehlt im Kabinettsentwurf vom 30. September. Dort bleibt die Staffel nach § 43c unberührt. Der Vergleich ist wichtig, weil eine rechnerische Mehrbelastung aus dem Juni-Entwurf sonst wie eine bereits beschlossene Folge des PNOG wirken kann.
| Frage | Referentenentwurf vom 5. Juni | Kabinettsentwurf vom 30. September |
|---|---|---|
| Zuschussstaffel nach § 43c | Vorgesehene Verschiebung jeder Stufe um sechs Monate | Keine entsprechende Verschiebung enthalten |
| Höchste Stufe von 75 % | Erst nach 54 Monaten vorgesehen | Weiterhin nach 36 Monaten |
| Rechtsstatus am 7. Oktober | Überholter früher Entwurfsstand | Kabinettsbeschluss, aber noch kein geltendes Gesetz |
Die im Thalpos-Beitrag genannte Summe von 16.286 Euro ist deshalb kein heutiger Anspruch und keine bestätigte PNOG-Folge. Sie ist als Szenario auf Basis des Juni-Vorschlags einzuordnen; im September wurde dieser Teil nicht weiterverfolgt. Für die aktuelle Rechnung gelten bis zu einer Gesetzesänderung die bisherigen Zuschussstufen.
Welche PNOG-Änderungen tatsächlich im Kabinettsentwurf stehen
Der Kabinettsentwurf ändert an anderer Stelle Leistungen und Finanzierung. Er sieht vor, den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Pflegegrad 1 für neue Fälle durch Beratung und Pflegebegleitung zu ersetzen. Für Pflegegrade 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat gemeinschaftliche und alltagsnahe Unterstützungsangebote fördern; für Menschen unter 25 Jahren ist ein höherer Höchstbetrag von bis zu 300 Euro vorgesehen. Für bestehende Fälle ist Bestandsschutz vorgesehen. Das ist ein Vorschlag, der erst nach dem parlamentarischen Verfahren gelten könnte.
Bei Angehörigen ist eine andere Abgrenzung entscheidend. Der Entwurf fasst Rentenbeiträge für pflegende Angehörige enger, wenn die pflegende Person bereits eine Altersrente bezieht und eine Teilrente nutzt. Damit soll eine konkrete Gestaltungsmöglichkeit der Flexi-Rente begrenzt werden. Daraus folgt keine pauschale Kürzung um 30 Prozent für alle Angehörigen, die Pflege leisten. Der Kabinettsentwurf enthält keine allgemeine Abschaffung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
Der Entwurf plant außerdem eine jährliche Anpassung der Pflegeleistungen ab 2029. Als Maßstab soll ein mehrjähriger Durchschnitt der Kerninflation dienen, begrenzt durch die durchschnittliche Lohnentwicklung. Auf der Finanzierungsseite stehen höhere beitragspflichtige Einkommen, Änderungen bei Zuschlägen und Mitversicherung sowie weitere Maßnahmen. Die Bundesregierung beziffert die rechnerischen Defizite der Pflegeversicherung bei unverändertem Beitragssatz auf 7,6 Milliarden Euro 2027 und 17,4 Milliarden Euro 2030. Das sind Modellwerte im Gesetzentwurf, keine sicheren Vorhersagen.
Welche Teile davon sich durchsetzen, entscheidet das Parlament. Unser Überblick zum Stand der Pflegereform trennt geltende Regeln, Kabinettspläne und offene Vorschläge. Die politischen Zuständigkeiten im Gesundheitssystem erklären, wer an den nächsten Schritten beteiligt ist.
15, 30, 50 und 75 Prozent auf den pflegebedingten Eigenanteil; die übrigen Heimkosten bleiben davon unberührt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf am 30. September beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Bundestag und Bundesrat müssen das weitere Verfahren abschließen. Die vorgesehenen Änderungen gelten noch nicht.
Wenn die Rente für das Heim nicht reicht
Reichen Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Anspruch wird individuell geprüft: relevant sind unter anderem Bedarf, Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person sowie bestimmte Ansprüche des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners. Die örtliche Behörde oder ein Pflegestützpunkt kann erklären, welche Nachweise benötigt werden.
Auch Kinder werden nicht automatisch für den gesamten Fehlbetrag herangezogen. Ein Rückgriff auf Kinder kommt nach § 94 SGB XII grundsätzlich erst in Betracht, wenn das jeweilige jährliche Gesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das ist eine Einkommensgrenze für den möglichen Anspruchsübergang, keine pauschale Rechnung und keine Garantie, dass ein bestimmter Betrag fällig wird. Der Einzelfall ist entscheidend.
Die Belastung trifft außerdem Familien, die Pflege und Erwerbsarbeit verbinden. Unser Beitrag zur Pflege und Beruf und die Analyse der Sandwich-Generation zeigen, warum Heimkosten nur ein Teil der familiären Rechnung sind. Wenn Kommunen oder Länder Investitionskosten tragen sollen, ist das auch eine Frage öffentlicher Haushalte. Dazu mehr in unserer Analyse zu Kommunen unter Finanzdruck.
- Eine aktuelle, schriftliche Kostenaufstellung des Heims verlangen und Pflege, Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten getrennt prüfen.
- Bei der Pflegekasse nach dem geltenden Zuschuss nach § 43c und dessen Berechnungsgrundlage fragen.
- Frühzeitig beim örtlichen Sozialamt oder Pflegestützpunkt Hilfe zur Pflege und mögliche ergänzende Leistungen klären.
- Bei einem Sozialhilfeschreiben Fristen beachten und Einkommensnachweise sowie Heimvertrag bereithalten.
- Angebote für häusliche, ambulante und stationäre Versorgung nur anhand des konkreten Bedarfs, der verfügbaren Betreuung und der Arbeitszeiten vergleichen.
Die eigentliche Zuzahlungs-Falle besteht nicht in einer neuen, bereits geltenden PNOG-Regel. Sie entsteht dort, wo eine Teilkostenversicherung auf steigende Heimkosten trifft und Familien erst spät erfahren, welche Hilfe möglich ist. Die Zahl von 3.364 Euro macht diesen Druck sichtbar. Eine sachliche Reformdebatte muss die Inhalte des Kabinettsentwurfs ebenso benennen wie die Vorschläge, die der September-Entwurf gegenüber der Juni-Fassung nicht übernommen hat.
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Quellen und Methodik
- Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (05.06.2026)
- Verband der Ersatzkassen, Eigenbeteiligung im Pflegeheim, Bundesdurchschnitt (01.07.2026)
- Verband der Ersatzkassen, FAQ zu Eigenanteilen in der vollstationären Pflege
- Sozialgesetzbuch XII, § 61 Hilfe zur Pflege
- Sozialgesetzbuch XII, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen Angehörige
Für die Kosten wird der bundesweite vdek-Durchschnitt zum 1. Juli 2026 verwendet. Die Zuschüsse nach § 43c SGB XI werden ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil angewandt. Gesetzesänderungen werden getrennt nach geltendem Recht, Kabinettsentwurf und früherem Referentenentwurf ausgewiesen. Der Kabinettsentwurf war am 7. Oktober 2026 noch nicht beschlossenes Gesetz.
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