Dieser Artikel ist ein laufender Überblick. Er trennt, was in der Pflegepolitik geltendes Recht ist, was beschlossen und noch nicht voll wirksam, was als Entwurf vorliegt und was bislang nur Forderung ist. Bei Änderungen der Rechtslage wird er aktualisiert.
Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz (überwiegend seit 1. Januar 2026), Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG (seit 2023, zuletzt mit Leistungsanpassung 2025), Pflegefachassistenzgesetz (Ausbildung ab 2027).
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, Bundestagsbefassung im Herbst 2026 erwartbar, Wirksamkeit frühestens 2027.
Advanced Practice Nurse und kleiner Versorgungsvertrag aus dem Koalitionsvertrag: bislang kein Gesetzentwurf. Achte Pflegearbeitsbedingungenverordnung zum Mindestlohn: Umsetzungsstand offen.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Das wichtigste Gesetz des Jahres trägt einen sperrigen Namen: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Es wurde am 6. November 2025 im Bundestag beschlossen, passierte am 19. Dezember 2025 den Bundesrat und trat überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Kern: Pflegefachpersonen dürfen in einem definierten Rahmen heilkundliche Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen, die bisher Ärzten vorbehalten waren, teilweise auch auf Basis einer eigenen pflegerischen Diagnose. Welche Leistungen das konkret sind, legen die Selbstverwaltungspartner in Verträgen fest. Eine wissenschaftliche Aufgabenbeschreibung, die „Scope of Practice“, soll das absichern.
Praktisch wird die Pflege dadurch schneller: Wer eine Wunde versorgt oder eine Medikation anpasst, muss dafür nicht in jedem Fall auf eine ärztliche Anordnung warten. Für Angehörige ändert sich seit Januar 2026 zudem eine Kleinigkeit mit Alltagswirkung: Die Bescheinigung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akuter Pflegesituation kann jetzt auch eine Pflegefachperson ausstellen, nicht mehr nur Ärztinnen und Ärzte. Die Details der Freistellungsregeln erklärt unser Leitfaden zu Pflege und Beruf.
Gleichzeitig sinkt der Dokumentationsaufwand. Die Pflegedokumentation wird auf das notwendige Maß begrenzt, Qualitätsprüfungen werden früher angekündigt, gute Einrichtungen werden nur noch alle zwei Jahre geprüft, und Beratungsbesuche bei Pflegegrad 4 und 5 finden nur noch halbjährlich statt.
Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung für einen Gesundheitsberuf. Sie legt fest, welche Tätigkeiten Pflegefachpersonen eigenverantwortlich ausüben dürfen, welche in Absprache mit Ärzten und welche nicht. Für die Pflege in Deutschland wird sie erstmals gesetzlich verankert und von der Selbstverwaltung ausgefüllt.
Der neue Beruf: Pflegefachassistenz
Zum 1. Januar 2027 startet die bundesweit einheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Sie ersetzt 27 unterschiedliche landesrechtliche Helferausbildungen. Die Ausbildung dauert in der Regel 18 Monate, ist vergütet und grundsätzlich mit Hauptschulabschluss zugänglich. Sie soll als Einstieg in den Pflegeberuf dienen und den Anschluss an die dreijährige Fachkraftausbildung erleichtern. Die Rahmenlehrpläne hat die Fachkommission am 30. Juni 2026 übergeben.
Der Mindestlohn steigt zum Juli
Die Pflegekommission hatte sich am 19. November 2025 einstimmig auf neue Mindestlöhne verständigt: Seit dem 1. Juli 2026 gelten 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte. Zum 1. Juli 2027 steigen die Sätze auf 16,95, 18,26 und 21,58 Euro. Hinzu kommen neun Tage Mehrurlaub. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte angekündigt, die Empfehlung per Verordnung allgemeinverbindlich zu machen; ob die Verordnung zum Redaktionsschluss dieses Artikels verkündet war, ließ sich nicht abschließend klären. Für Beschäftigte gilt im Zweifel der Arbeitsvertrag, für dessen Lohnhöhe der Tarifvertrag oder die geltende Verordnung maßgeblich ist.
Was das Pflegeneuordnungsgesetz plant
Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 ist das zentrale Reformvorhaben. Er geht auf die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ zurück, deren Ergebnisse im Dezember 2025 vorgelegt wurden. Die wichtigsten Punkte:
- 01.07.2025Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ konstituiert sich.
- 11.12.2025Ergebnisse und Roadmap der Arbeitsgruppe werden vorgestellt, Finanzierungsvorschlag für Februar 2026 angekündigt.
- 05.06.2026Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes wird veröffentlicht, rund 80 Stellungnahmen folgen.
- Herbst 2026Bundestagsbefassung erwartbar, ein Kabinettsbeschluss stand am 13. August 2026 noch aus.
- 2027Ziel der Bundesregierung: Wirksamkeit der Reform.
Inhaltlich bündelt der Entwurf drei Stränge. Im Versorgungsrecht: neue präventive Leistungen ab 60, eine verbindliche Pflegebegleitung, ein Entlastungsbudget, das Pflegegeld und Sachleistungen flexibler kombinierbar macht, ein Überbrückungsbudget für Akutsituationen und eine jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2028/2029. In der Struktur: kommunale Pflegestrukturplanung und 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Langzeitpflege. In der Finanzierung: die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf das Niveau der Krankenversicherung, ein höherer Kinderlosenzuschlag, Beiträge auf Minijobs und Einschränkungen der beitragsfreien Mitversicherung. Gleichzeitig kürzt der Entwurf den Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1 und in den ersten Monaten der Pflegegrade 2 und 3.
Die Kritik daran ist dokumentiert. Der GKV-Spitzenverband nennt den Entwurf unausgewogen, weil er Lasten bei Pflegebedürftigen und Beitragszahlern bündele, ohne die Länder bei den Investitionskosten in die Pflicht zu nehmen. Der VdK warnt, strengere Begutachtungsschwellen würden nach Verbandsberechnung 120.000 Menschen jährlich den Zugang zu einem Pflegegrad kosten. Ob diese Zahlen zutreffen, lässt sich erst an der finalen Fassung prüfen. Die finanzielle Seite der Debatte steht in einem eigenen Artikel.
Was Leser nicht annehmen sollten
Drei Punkte, die in der Diskussion regelmäßig verwechselt werden. Erstens: Der PNOG-Entwurf ist kein Gesetz. Bis er den Bundestag passiert hat, gelten alle heutigen Leistungen unverändert weiter. Zweitens: Die Erhöhung der Heimzuschläge auf 20 bis 80 Prozent, die zeitweise diskutiert wurde, ist nicht beschlossen. Es gilt die Staffel 15, 30, 50, 75 Prozent. Drittens: Eine Beitragssatzanhebung in der Pflegeversicherung ist von der Bundesregierung für 2026 und im PNOG-Entwurf ausgeschlossen, damit aber nicht dauerhaft unmöglich.
Die Redaktion beobachtet das Verfahren und aktualisiert diesen Artikel, sobald der Kabinettsbeschluss zum PNOG, die Bundestagsbefassung oder die Mindestlohnverordnung vorliegen.
Quellen und Methodik
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 vom 29.12.2025: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (29.12.2025)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 19.12.2025: Das ändert sich 2026 in Gesundheit und Pflege (19.12.2025)
- Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) (05.06.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 09.10.2025: Bundestag beschließt Pflegefachassistenzgesetz (09.10.2025)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 25.11.2025: Pflegemindestlöhne (25.11.2025)
- GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung vom 04.06.2026 zum PNOG (04.06.2026)
- VdK, Pressemitteilung vom 04.06.2026 zum PNOG (04.06.2026)
- Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD, April 2025, Seite 109 bis 110 (April 2025)
Alle Zahlen und Aussagen in diesem Artikel stammen aus den angegebenen Quellen. Wo wir Interpretationen vornehmen, sind sie als solche kenntlich. Dieser Artikel wird bei wesentlichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage aktualisiert.
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